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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. findest du hier .
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Der Einsatz im Großschadens- und Katastrophenfall wie auch ein SEG-Einsatz stellen an das eingesetzte Personal hohe Anforderungen, die über die normalen Anforderungen des Rettungsschwimmens und Wasserrettungsdienstes hinausgehen.
Landesspezifisch kann eine ergänzende Helferausbildung festgelegt werden. Dies regelt das enstprechende Bundesland.
Landesspezifisch kann eine ergänzende Zusatzausbildung festgelegt werden. Dies regelt das enstprechende Bundesland oder der Landesverband.
Truppführer führen Trupps von 2 bis 5 Helfern.
"Führen in der Führungsstufe A"
Gruppenführer führen Gruppen von 2 bis 5 Trupps auch unterschiedlicher Fachrichtungen.
"Führen in der Führungsstufe B"
Zugführer führen Züge von 2 bis 5 Gruppen unterschiedlicher Fachrichtungen. Sie können Einsätze oder Einsatzabschnitte in der Führungsstufe B nach DV 100 leiten.
"Führen in der Führungsstufe C"
Verbandsführer führen taktische Verbände von 2 bis 5 Zügen („Bereitschaft“) oder von 2 bis 5 Bereitschaften („Abteilung“) auch unterschiedlicher Fachdienste. Sie können Einsätze oder Einsatzabschnitte auch unterschiedlicher Fachdienste in der Führungsstufe C nach DV 100 leiten.
Der Ausbilder Katastrophenschutz ist berechtigt, im Auftrag seiner Gliederung die Helfergrundausbildung und im Auftrag des Landesverbandes die Truppführer- und Gruppenführer-Ausbildung durchzuführen und diese Ausbildungsstufen zu prüfen.
Der Multiplikator Katastrophenschutz ist berechtigt, im Auftrag seiner Gliederung die Helfergrundausbildung, im Auftrag des Landesverbandes die Truppführer- und Gruppenführer-Ausbildung und im Auftrag des Bundesverbandes die Zugführer- und Einsatzführer-Ausbildung und die Verbandsführer-Ausbildung durchzuführen und diese Ausbildungsstufen zu prüfen.
Die Aus- und Fortbildung der Ausbilder Katastrophenschutz erfolgt durch Multiplikatoren Katastrophenschutz.
Die Teilnahme bei Ausbildungen, Übungen und Veranstaltungsabsicherungen im Katastrophenschutz und in der Öffentlichen Gefahrenabwehr ist möglich, sofern die folgenden Grundvoraussetzungen gegeben sind:
Das Mindestalter ist 16 Jahre, wobei landesrechtliche Vorgaben zu beachten sind.
Die Mitwirkung bei Einsätzen im Katastrophenschutz und in der öffentlichen Gefahrenabwehr ist erst möglich, wenn die Helfergrundausbildung abgeschlossen ist. Das Mindestalter beträgt hier 18 Jahre.
Einsatzfähig ist eine Person, die fachlich und körperlich fähig ist, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Die Fähigkeit ist jährlich wie folgt nachzuweisen:
Landesverbände, in denen Einheiten ohne Wasserrettungsbezug tätig sind (z.B. ABC / Betreuung / Sanität), können die Einsatzfähigkeit für diese Helfer gesondert definieren.
(Ausführungsbestimmungen sind der PO KatS zu entnehmen)
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